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Quellen: eRecht24 Disclaimer, eRecht24 Facebook Datenschutzerklärung, Datenschutzerklärung Google Analytics, Datenschutzerklärung für Google Adsense
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Fire, Ice and Magic
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Auftragsabwicklung zwischen der Firma "Fire, Ice and Magic", nachstehend "Auftragnehmer" genannt und unseren Kunden, nachstehend "Auftraggeber" genannt.
Diese Geschäftsbedingungen gelten für die folgenden Vorgänge:
- Beauftragung zur Durchführung von Indoor- und Outdoorfeuerwerken, sowie Feuershows, brennende Schriftzüge, etc.
- Beauftragung von szenisch begründeten Pyro-Effekten, Versuchsaufbauten, Spezialrequisitenbau, Wetter-Effekte und sonstiger Spezial-Effekte auf Bühnen / in Versammlungsstätten, zur Lagedarstellung für Übungen von Hilfsorganisationen, sowie für Film- / TV-Aufnahmen, Fotoshootings, etc.
- Beauftragung zur Durchführung von Rigging-Arbeiten, Stunts und Anfertigung von Stunttechnik-Equipment.
- Beauftragung zur Durchführung von Seminaren / Workshops / Vorträgen aller Art. Verkauf und Vermietung von Equipment / Verbrauchsmaterial zur Durchführung der oben genannten Tätigkeiten.
Auftragsannahme und Auftragsbestätigung: Unsere Auftraggeber erhalten von uns auf Wunsch im Vorfeld ein schriftliches Angebot. Dieses Angebot hat eine Gültigkeit von 3 Monaten. Die im Angebot angegebenen Summen sind Richtwerte und müssen vom Auftragnehmer bei der Rechnungsstellung nicht zwangsläufig eingehalten werden. Im Einzelfall kann der Auftragnehmer, in begründeten Fällen, von den angebotenen Preisen abweichen, z.B. weil ihm unvorhersehbare Mehrkosten entstanden sind. Sollte der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers annehmen wollen, so hat er uns dies bis spätestens 3 Wochen vor Auftragstermin mitzuteilen. Letzteres gilt nicht für Vermietung oder Verkauf von Materialien und Equipment.
Stornierung: Die Stornierung von Aufträgen hat schriftlich zu erfolgen. Der Auftragnehmer, wie auch der Auftraggeber sind berechtigt infolge schwerer Krankheit, Unfall, Tod oder höherer Gewalt einen Auftrag fristlos und ohne Erstattungsansprüche zu stornieren. Die stornierende Partei hat den Grund des Ausfalls nachzuweisen. Der Auftraggeber hat das Recht bis zu 14 Tage vor Arbeitsbeginn durch den Auftragnehmer seine Buchung zu verringern, oder ganz zu stornierten. Sollte die Stornierung / Verminderung später als 14 Tage vor Arbeitsbeginn beim Auftragnehmer eingehen, so hat der Auftraggeber eine Ausfallgebühr in Höhe von 20 % des kalkulierten Auftragsvolumens an den Auftragnehmer zu zahlen. Nach Arbeitsbeginn des jeweiligen Auftrags hat der Auftraggeber 50 % des Auftragsvolumens zu zahlen. Pauschalen für behördliche Gebühren, sowie eventuell An- Abreise und die entstandenen Personalkosten werden voll berechnet.
Rechtliche Grundlagen: Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber sämtliche Gesetzesgrundlagen im Bezug auf die Versammlungsstätten-Verordnung, das Sprengstoffgesetz, das Waffengesetz, sowie das Kriegswaffenkontrollgesetz genauestens einzuhalten.
Arbeitszeiten: Es gelten die in unserem Angebot festgehaltenen Tagesgagen. Eine Tagesgage gilt für 10 Stunden Arbeitszeit, bzw. Wartezeit vor Ort. Für jede weitere angefangene Stunde verrechnen wir 10 % des vereinbarten Tagessatzes. Zuschläge für Arbeiten an Wochenenden, Feiertagen, oder für Nachtarbeit fallen nicht an. An- und Abreisetage, Vorbereitungstage und Stand-by-Tage werden mit der normalen Tagesgage ohne Überstunden verrechnet. Sollte unser Angebot einen Pauschalpreis für das gesamte Leistungspaket enthalten, so sind darin auch alle Kosten für Überstunden enthalten.
Verpflegung und Unterkunft: Verpflegung, sowie bei mehrtägigen Aufträgen, außerhalb 100 km von München die Unterkunft, werden durch den Auftraggeber gestellt. Sollte dies nicht der Fall sein, so werden die anfallenden Kosten mit dem Auftraggeber verrechnet.
Reisekosten: Für jeden PKW, Anhänger oder LKW, der zur Durchführung des Auftrages, bzw. zum Transport von Material / Personal benötigt wird, berechnen wir eine in unserem jeweiligen Angebot aufgeführte Kilometerpauschale. Innerhalb des Landkreises München entfällt dieser Posten. Zur Kalkulation der zu erwartenden Kosten richten wir uns nach den Angaben von www.map 24.de.
Foto-, Film- und Videoaufzeichnungen: Sämtliche Verwendungsrechte von Bildmaterial liegen generell beim Auftraggeber. Hiervon ausgenommen ist jedoch jede Art der Dokumentation über die vom Auftragnehmer verwendeten Techniken und Materialien. Sollte der Auftraggeber derartiges Bildmaterial veröffentlichen wollen (z.B. für "Making of...." Sendungen), so benötigt er hierfür das schriftliche Einverständnis des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer darf Bildmaterial von seiner Arbeit zum Zweck der Eigenwerbung erstellen, oder Bildmaterial des Auftraggebers verwenden. Er ist jedoch bei Dreharbeiten verpflichtet, mit der Veröffentlichung dieses Bildmaterials zu warten, bis der entsprechende Film seine Premiere bzw. Erstausstrahlung hatte.
Zahlungsvereinbarungen: Bei größeren Summen ist der Auftragnehmer berechtigt einen Teil, oder den gesamten Betrag in Voraus zu verlangen. Dieses muss er dem Auftraggeber bei Erstellung des Angebotes schriftlich mitteilen. Sollte der Auftraggeber bis zum Zeitpunkt der Auftragsdurchführung die festgelegte Vorausleistung nicht erbracht haben, so kann der Auftragnehmer die Durchführung verweigern, ohne dass der Auftraggeber einen Anspruch auf Regressforderungen hat. Nach Erhalt der Rechnung hat der Auftraggeber diese innerhalb von 10 Werktagen zu begleichen. Danach erhält er noch 2 Mahnungen, jeweils mit einer Fristverlängerung von 10 Werktagen. Sollte auch nach der dritten Mahnung kein Zahlungseingang zu vermerken sein, kann der Auftragnehmer rechtliche Schritte gegen den Auftraggeber einleiten. Die dabei entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber, wie auch der Auftragnehmer, verpflichten sich zu absolutem Stillschweigen bezüglich der Rechnungssummen und Zahlungsmoral gegenüber Dritten.
Reklamationen, Schadensersatzansprüche: Sollte der Auftraggeber Schadensersatzforderungen, oder Reklamationen gegenüber dem Auftragnehmer haben, so hat er dies bis spätestens 24 Stunden nach der Auftragsdurchführung mündlich, und spätestens eine Woche nach der Auftragsdurchführung schriftlich beim Auftragnehmer anzugeben. Die Zahlung der Rechnung bleibt hiervon unberührt.
Sonstige Vereinbarungen, AGBs anderer Firmen: Sonstige zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Geschäftsbedingungen anderer Firmen sind für den Auftragnehmer nicht verpflichtend.
Gültigkeit: Die Geschäftsbedingungen gelten ab dem ersten Geschäftsabschluss zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber automatisch auch für alle weiteren Folgeaufträge. Dies gilt auch, wenn diese bei Folgeaufträgen nicht gesondert mit aufgeführt werden.
Lieferzeiten: Auf Wunsch gibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen genauen Liefertermin an. Sollte er diesen nicht einhalten können, so ist er verpflichtet dieses dem Auftraggeber so früh wie möglich mitzuteilen. Sollte das der Fall sein, so kann der Auftraggeber fristlos von der Auftragserteilung zurückzutreten. Weitergehende Regressansprüche hingegen hat er nicht.
Subunternehmer: Der Auftragnehmer ist berechtigt zur Durchführung Subunternehmer einzusetzen.
Haftpflicht: Der Auftragnehmer haftet, mit seiner Gewerbehaftpflichtversicherung, mit einer Summe von 1.500.000,00 € für Personenschäden und mit 500.000,00 € für Sach-, Folge- und Umweltschäden, je Schadensfall. Sollte der Auftraggeber der Meinung sein, dass dies in einen speziellen Einzelfall nicht ausreicht, so muss er dies bei Auftragserteilung dem Auftragnehmer schriftlich mitteilen. In diesen Fall schließt der Auftragnehmer für den Auftraggeber eine gesonderte Versicherung ab, wodurch weitere Kosten entstehen.
Weisungsbefugnis: Der Auftraggeber, oder seine Subunternehmer und Mitarbeiter sind den Mitarbeitern oder Subunternehmern des Auftragnehmers gegenüber nicht weisungsbefugt. Entscheidungen über Art und Menge der verwendeten Explosivstoffe, sowie über vorbeugende Brandschutzmaßnahmen und Sicherheitsabstände trifft ausschließlich der verantwortliche Projektleiter des Auftragnehmers. Der Auftraggeber haftet für seine Mitarbeiter und Subunternehmer.
Berechtigung zum Vertragsabschluß: Mit seiner Unterschrift versichert der Mitarbeiter bzw. Subunternehmer des Auftraggebers, dass er zum Vertragsabschluss berechtigt ist.
Gerichtsstand: Der Gerichtsstand ist München. Der Auftragnehmer kann aber auf seinen Wunsch hin den Gerichtsstand innerhalb der EU verlegen.
Anmeldung bei den zuständigen Behörden: Der Auftragnehmer ist gesetzlich verpflichtet, jegliche Verwendung von Pyrotechnik, gleich welcher Größe, bei den zuständigen Behörden anzumelden. Selbiges gilt für jede Form von feuergefährlichen Handlungen in Versammlungsstätten. Dies sind, je nach Bundesland und Lage des Objektes: Polizei, Ordnungsamt, Landratsamt, Gemeinde- oder Stadtverwaltung, Feuerwehr, Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz, Bauamt, Luftfahrbundesamt, Verkehrsministerium und Umweltamt. Im Ausland sind die gesetzlichen Regelungen meist ähnlich. Für den damit verbundenen Schriftverkehr, Bearbeitungsgebühren der Behörden und eventuelle Ortstermine berechnet der Auftragnehmer eine im Angebot festgehaltene Pauschale. Die Anmeldung hat 14 Tage vor Auftragsbeginn bei den zuständigen Behörden einzugehen. In Ausnahmefällen, bei besonderen Objekten, auch 28 Tage vorher. Verkürzte Anmeldefristen können eventuell eine Ablehnung des Antrags zur Folge haben und werden meist von den Behörden teurer berechnet. Die durch eine Fristverzögerung entstehenden zusätzlichen Kosten trägt Auftraggeber.
Behördliche Auflagen: Die zuständigen Behörden sind berechtigt die Genehmigung für den Einsatz von Pyrotechnik mit Auflagen zu verknüpfen. Dies können beispielsweise sein: Absperrmaßnahmen, Rauchverbot, Verwendungsverbot für bestimmte Stoffe oder Kalibergrößen, Materialmengenbeschränkungen, Sicherungspersonal (Ordner), Brandschutzmittel, Brandschutzpersonal, Zeitfenster usw. Wer für die einhaltung dieser Auflagen zuständig ist und wer die eventuell dadurch entstehenden Kosten trägt, wird im Angebot der Auftragnehmers festgelegt. Erfüllt der Auftraggeber die von den zuständigen Behörden geforderten Maßnahmen nicht, oder nur teilweise, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die im Angebot festgelegte Leistung nicht, oder nur teilweise durchzuführen, ohne dass hierdurch die Rechnungsstellung beeinflusst wird.
Wetterbedingter Ausfall: Der verantwortliche Projektleiter des Auftragnehmers ist berechtigt die Durchführung des Feuerwerkes / sonstigen pyrotechnischen Effektes zu verweigern oder abzubrechen, wenn dieses, seiner Meinung nach, wetterbedingt, aus Sicherheitsgründen nötig ist. Die Rechnungsstellung wird dadurch nicht beeinflusst.
Verschiebungen: Der Auftraggeber kann den Termin bzw. dem Abbrennzeitpunkt des Feuerwerkes / der Dreharbeiten verschieben. Voraussetzung hierfür ist die Zustimmung der zuständigen Behörden.
Dunkelheit bei Feuerwerken: Der Auftraggeber kann das Feuerwerk in Absprache mit dem Auftragnehmer und den zuständigen Behörden zu jeder Tages- und Nachtzeit abbrennen lassen. Der Auftragnehmer weist jedoch darauf hin, dass einige Großfeuerwerkseffekte wie z.B. Gold-Effekte erst bei absoluter Dunkelheit gut sichtbar werden. Sollte der Auftraggeber ein Feuerwerk in der Dämmerung wünschen, müssen die verwendeten Materialien entsprechend angepasst werden.
Müllentsorgung / Reinigung des Abbrennplatzes: Bei Feuerwerken sorgt der Auftragnehmer für die Grobreinigung, sowie die Müllentsorgung auf dem Abbrennplatz bis spätestens 12:00 Uhr des nächsten Werktages. Weitergehende Reinigungsmaßnahmen sind Sache des Auftraggebers. Bei all unseren Feuerwerken bemühen wir uns Feuerwerkskörper zu verwenden, die ausschließlich aus selbst-verrottenden Materialien bestehen. Kunststoffe werden nur als Regenschutz verwendet, falls dies wetterbedingt erforderlich sein sollte. Bei Dreharbeiten ist der Auftraggeber für Reinigung und Entsorgung zuständig.
Grundstücke: Der Auftraggeber stellt den Abbrennplatz zur Verfügung. Sollte der Abbrennplatz im Besitz Dritter sein, so muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei Auftragserteilung eine entsprechende schriftliche Genehmigung des Besitzers vorlegen. Diese Genehmigung wird auch für die Behördenanmeldung benötigt. Bei Dreharbeiten ist der Auftraggeber verpflichtet dem Eigentümer über die Verwendung von Pyrotechnik zu informieren.
Zutritt anderer Parteien während der Vorbereitungen / dem Abbrand: Während der gesamten Vorbereitungen haben andere Parteien, wie z.B. Licht / Ton / Laser / Veranstaltungsfirmen, Pressevertreter usw. keinen Zutritt zum Abbrennplatz. Ausnahmen regelt der zuständige Pyrotechniker des Auftragnehmers vor Ort. Bei Dreharbeiten legt der zuständige Projektleiter des Auftragnehmers den Zutritt, sowie die Schutzabstände mit den einzelnen Parteien fest.
Musikfeuerwerke / GEMA: Bei Feuerwerken, die mit musikalischer Begleitung geschossen werden, ist es Sache des Auftraggebers entsprechende Leistungen an die GEMA zu zahlen und die GEMA-Anmeldung durchzuführen.
Temperatur / Luftfeuchtigkeit: Bei Indoor-Feuerwerken hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass von Beginn des Aufbaus bis zum Ende des Abbrandes, die Temperatur nicht unter 18° C fällt und die relative Luftfeuchtigkeit 70 % nicht übersteigt. Werden diese Werte nicht eingehalten, kann der Auftragnehmer einen fehlerfreien Abbrand der Effekte nicht mehr garantieren. Hohe Luftfeuchtigkeit führt zu stärkerer Rauchentwicklung und beeinflusst negativ das Abbrandverhalten der Effekte.
Warenlieferungen: Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Der Export der von uns gelieferten Waren nach Kanada oder in die USA ist nicht gestattet.
Gefahrguttransport / Gefahrstofflagerung: Der Auftragnehmer verpflichtet sich beim Versand Waren nur entsprechend den gültigen Gesetzten entsprechend zu verpacken und zu transportieren. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Des weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet alle von uns gelieferten Gefahrstoffe gemäß der gültigen Richtlinien zu lagern.
Überlassung von Gefahrstoffen: Mit der Absendung einer Bestellung von Gefahrstoffen garantiert der Auftraggeber dem Auftragnehmer, dass er zum Besitz der entsprechenden Waren gesetzlich berechtigt ist und die entsprechenden Vorschriften bezüglich Lagerung, Transport, Verwendung, Verkauf an Dritte, sowie Vernichtung befolgt. Der Auftragnehmer ist berechtigt sich dieses, durch die Vorlage entsprechender Dokumente, bestätigen zu lassen.
Haftungsausschluss für die Verwendung von Gefahrstoffen durch den Auftraggeber: Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für Schäden aller Art, die durch die unsachgemäße Verwendung der gelieferten Produkte entstehen.
Teillieferungen: Der Auftragnehmer ist berechtigt bestellte Waren in mehreren Teillieferungen zu versenden, soweit dies in einem zumutbaren Rahmen für den Auftraggeber bleibt, oder gesetzlich gefordert wird.
Miete von Gerätschaften: Die Vermietung von Gerätschaften erfolgt tages-, wochen-, oder monatsweise gemäß Angebot des Auftragnehmers. Transporttage werden nicht berechnet. Alle Geräte werden vor der Ausgabe und nach der Rückgabe auf Funktion, Verschleiß und Verschmutzung kontrolliert. Auf Wunsch des Auftraggebers wird diese Kontrolle in seinem Beisein durchgeführt. Der Auftraggeber haftet für entstandene Schäden und Verschmutzungen. Alle Betriebsstoffe wie Benzin, Öl, Kühlwasser, Nebelfluid, Schaummittel, etc. werden vor der Ausgabe der Geräte vollständig aufgefüllt und müssen auch in diesen Zustand zurückgegeben werden. Andernfalls erfolgt eine Berechnung der entsprechenden Stoffe, sowie der angefallenen Arbeitszeit für Reinigung / Wartung. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, gleich welcher Art, die durch eine unsachgemäße Benutzung durch den Auftraggeber entstanden sind. ACHTUNG: Bei Nebel-, Bodennebel-, Haze-, Seifenblasen-, Schnee- und Schaum-Maschinen dürfen nur die von uns gelieferten Betriebsstoffe verwendet werden!!!
Benutzung von stunttechnischem Equipment: Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu größter Sorgfalt bei der Wartung und Anfertigung des stunttechnischen Equipment. Er übernimmt jedoch keine Haftung für die Benutzung desselben. Stuntleute, die das Equipment benutzen, müssen nachweisen, dass sie über einen entsprechenden Versicherungsschutz verfügen.
Rigging-Arbeiten: Der Arbeitsbereich unterhalb des Kletterers muss durch den Auftraggeber abgesperrt werden. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für herunterfallende Gegenstände, oder dadurch entstehende Schäden. Bei einer Temperatur von weniger als +10° C oder Regen / Schnee am Arbeitsplatz ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten vorübergehend abzubrechen, wenn dies aus Sicherheitsgründsen erforderlich ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet nur geprüfte Bauteile (z.B. Traversen, Gerüste, Flaschenzüge, elektrische Seilzüge) im Arbeitsbereich des Auftragnehmers zu verwenden und diese innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, gemäß der geltenden Richtlinien zu überprüfen.
